LS Natursteine GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1  Geltungsbereich
(1) Unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Auftragsnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 
(2) Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§2  Angebot und Vertragsabschluss
 (1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung (Telefax oder E-Mail) durch uns, welche auch gemeinsam mit Rechnungsstellung oder der tatsächlichen Belieferung des Auftraggebers erfolgen kann.

§3  Überlassene Unterlagen
 (1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über das schriftlich Vereinbarte hinausgehen.

§4  Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager Kenn zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten der Verpackung sind nicht im Preis enthalten.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf unser benanntes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer  Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. für Verbraucher und 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. für Unternehmer berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§5  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

§6  Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 §7  Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§8  Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.  Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen  verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§9  Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
 (1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffs-Anspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs-Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche  vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffs-Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

(8) Bei Showsteinen/Ozeanfindlingen ist darauf zu achten, dass diese in der kalten Jahreszeit vor Feuchtigkeit, aber insbesondere vor Frost durch Abdecken mit wasserdichter Folie  zu schützen sind (vor der Abdeckung muss der Stein trocken sein). Bei Missachtung dieser Hinweise sind keine Beanstandungen oder Mängelansprüche möglich. (9) Wir empfehlen bei der Verlegung von Terrassenplatten aus Naturstein, diese in Kies oder Splitt zu verlegen, um Frostschäden und Ausblühungen durch falsche Verlegung vorzubeugen. Schäden durch Missachtung können nicht beanstandet werden. (10)Zur Pflege benutzen Sie bitte ausschließlich Natursteinpflegeprodukte, basierend auf der Empfehlung Ihres Händlers. Die Verwendung von Imprägnierungen und Versiegelungen ändert den Charakter des Materials und erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden. Falls keine schriftliche Empfehlung von LS Natursteine GmbH vorliegt, wird keine Garantie von  LS Natursteine GmbH übernommen.

§10  Muster, Farbe, Stärke, Materialbeschaffenheit und Gewichte
(1)Natur- und Kunststeine können in Farbe und Struktur nicht immer einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein; auch dann, wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich.
Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenfassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Bei Natursteinen und Kunststeinen sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Andern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzung, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betroffenen Natursteine nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Bei Kalksteinen kann Frostbeständigkeit nicht gefordert werden. An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kalksteine als Weichgestein sowohl einem natürlichen Abrieb unterliegt, als auch eine höhere Empfindlichkeit gegen Wasser und Säuren sowie andere Flüssigkeiten aufweist. Kalksteine sind nicht kratzfest.

§11  Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1)Alle mit uns geschlossenen Verträge unterliegen der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2)Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Sachwalter öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Trier als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Wir sind berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

§12  Schlussbestimmungen
(1)Die mögliche Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder Regelungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen berührt nicht die verbindliche Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen. Abweichende Regelungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.

Stand: Januar 2016